Mindestens fünf Jahre (drei bei privaten Vermietern)
Seit 1. Jänner 2026 muss eine Befristung bei Wohnungen im Mietrechtsgesetz, das für die meisten Wiener Mietwohnungen gilt, mindestens fünf Jahre betragen, wenn ein Unternehmen vermietet, etwa eine Immobilienfirma oder ein gewerblicher Vermieter. Private Vermieter:innen dürfen weiterhin auf drei Jahre befristen, und Verträge von vor 2026 behalten die alte Mindestdauer von drei Jahren. Die Befristung muss schriftlich vereinbart sein. Eine kürzere ist unwirksam: Der Vertrag gilt dann als unbefristet.
Es gibt Ausnahmen, etwa in Ein- und Zweifamilienhäusern, eine kurze Befristung ist also nicht automatisch unzulässig. Im Zweifel prüft die Mieterhilfe Wien kostenlos.
Vorzeitig kündigen
Nach dem ersten Jahr kannst du einen befristeten Vertrag mit dreimonatiger Frist zum Monatsende schriftlich kündigen. Die Vermieterseite kann nur aus wichtigen Gründen vorzeitig kündigen, etwa bei Mietrückstand.
Wenn die Befristung abläuft
Kündigt niemand und wohnst du einfach weiter, verlängert sich der Vertrag einmal um fünf Jahre (bei privaten Vermieter:innen um drei). Läuft er auch danach weiter, wird er unbefristet. Lass dir jede Verlängerung schriftlich geben.
Befristet heißt billiger
In Altbauwohnungen mit Richtwertmiete muss der Mietzins bei Befristung um 25 % unter dem zulässigen unbefristeten Mietzins liegen. Fehlt der Abschlag, kann die Schlichtungsstelle das prüfen.
FlatDrop markiert kurze oder unklare Befristungen in jeder Meldung, und die KI-Bewertung berücksichtigt die Laufzeit: Eine einjährige Untermiete sieht nie so gut aus wie ein langer Vertrag.